Rahmenbedingungen für eine legale häusliche Betreuung

Basierend auf den geltenden Bestimmungen zur Entsendung von Personal, der Aufnahme mehrerer osteuropäischer Länder in die Europäische Union und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit, ist eine legale Beschäftigung von Personal unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine davon ist dabei die Inanspruchnahme der Betreuungsdienstleistung, die in z.B. Polen ansässige Dienstleister im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und über die arbeitserlaubnisfreie und zulässige Entsendung von Arbeitnehmern anbieten. 

Das beim Dienstleister beschäftigte Personal wird dabei zur Erfüllung einer Dienstleistung für eine bestimmte Zeit (maximal 24 Monate) entsandt und erledigt dort die ihm aufgetragenen Aufgaben. Während dieser Zeit unterliegt es weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers. Alle Sozialabgaben und Steuern werden demzufolge auch im Ausland abgeführt, so dass keine weiteren Abgaben hier vor Ort getätigt werden müssen. Wichtig ist, dass die entsandten Betreuungskräfte den Nachweis (A1 Formular) über die ordnungsgemäße Anmeldung bei dem polnischen Sozialversicherungsträger (ZUS) vorlegen können. Da den polnischen Behörden zur Ausstellung dieser Bescheinigung eine Zeit von 60 Tagen eingeräumt wird, werden diese Dokumente in den meisten Fällen dem Personal nach gereicht. Die Bescheinigung (A1 Formular) entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus (BGH 1 StR 44/06 – Urteil vom24. Oktober 2006 (LG München I).

Um die gesetzlichen Grenzen zu erfüllen, sind folgende Bedingungen zu beachten und im Rahmen des Dienstleistungsvertrages umzusetzen :

Der Dienstleistungsnehmer …..

… übt kein Direktionsrecht aus,

… erstellt selbst weder Dienst- noch Freizeitpläne,

… erteilt keine direkten Weisungen,

…bindet das entsandte Personal nicht in eigene Betriebsabläufe ein,

… hat keinen direkten Einfluss auf die Art und Weise der
     zu erledigenden Aufgaben des entsandten Personals,

 

Die Vergütung erfolgt nicht zeitbezogen, sondern auf das Ergebnis
ausgerichtet. 

Und was sagt das Arbeitsrecht ?

Eine 24-Stunden-Betreuung bedeutet nicht, dass eine Pflegekraft rund um die Uhr ohne Pausen arbeitet. Die Arbeitszeitgesetze in Deutschland müssen eingehalten werden, was bedeutet, dass die tägliche Arbeitszeit in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten darf, und die Wochenarbeitszeit maximal 48 Stunden betragen darf. Auch wenn der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ suggeriert, dass die Betreuung Rund um die Uhr stattfindet, ist es wichtig zu wissen, dass es nicht die Arbeitszeit beschreibt. Durch den Einzug der Betreuungskräfte in den Haushalt der Senioren hat sich der Begriff über die Jahre als Bezeichnung für die Seniorenbetreuung durch Polnische oder Osteuropäische Betreuungskräfte etabliert.